Drogenliga e.V.
Drogenliga e.V.

Vereinssatzung

Satzung

Stand: 17. März 2008

 

Präambel

 

Wir sind eine Gemeinschaft von Jung und Alt, Männer und Frauen, Suchtkranken, Suchtgefährdeten, Angehörigen, Nichtabhängige und Abstinente aus verschiedenen Einrichtungen der Suchthilfe, Jugendhilfe und der Sozial- und Gesundheitsfürsorge und gleichzeitig sind wir ein Angebot für den genannten Personenkreis, teilzunehmen an dieser Gemeinschaft. Wir verstehen uns als Selbsthilfegemeinschaft.

 

Wir haben uns zwei Grundsatzregeln gegeben:

 

                                   1. Kein Alkohol, keine Drogen

 

Um uns nicht zu isolieren und aufgrund der prophylaktischen Wirkung, gilt für Nichtabhängige, Angehörige sowie Jugendliche der Zusatz:

 

                                   Vor, während und nach dem Spiel.

 

Alkohol ist für uns ebenfalls eine Droge, wird von uns aber extra benannt, um Missverständnissen zu begegnen, da Alkohol allgemein in der Gesellschaft nicht als Droge gesehen wird. Wir unterscheiden in unserem Suchtverständnis bzw. Abstinenzverständnis auch nicht zwischen illegalen und legalen, weichen und harten Drogen. Wir, die suchtkrank sind, nehmen keine Drogen. Wir stehen zu einem 100%. Cleananspruch.

 

                                   2. Keine Gewalt

 

Unter Gewalt verstehen wir auch die Androhung von Gewalt, sowie psychische Gewalt.

 

Gemeinsam mit anderen arbeiten, Spaß und Ansporn. Viele ereignisreiche Jahre, viele Geschichten, schöne und weniger schöne, Freundschaften und Trennungen. Und Sport Woche für Woche! Die Ideale der Liga sind sehr hoch gesteckt, wir haben sie nie erreicht. Dieser Satz beinhaltet viele Jahre Drogenliga. Zu wissen, was fehlt, was besser ist kann, ein Ziel vor Augen haben. Wir glauben, dass diese, unsere Aufgabe viele fasziniert und sie in ihrer Persönlichkeit weitergebracht hat. Es ist der Weg, der zählt.

Den Weg, den wir gehen wollen, wird durch folgende persönliche Aussagen treffend beschrieben:

 

„Zehn Jahre Beruf - Stress - Freizeiteinbuße. Das alles unter einen Hut zu bringen! Eigene Zurücknahme in Punkto Anspruchshaltung (Toleranz), Motivation der eigenen Mannschaft (nicht anmachen) und - Geduld. Miteinander - nicht gegeneinander.“

Werner Poel

 

„Seit dem 8. August 1982 spiele ich in der Guttempler-Fußballgruppe. Schön ist es, innerhalb der Liga auf Sportkameraden zu treffen, die man auf dem Platz nicht „bekämpft“, sondern gegen die man um den sportlichen Erfolg spielt. Dieses Gefühl des Zusammengehörens - auch zu anderen Mannschaften - macht die Liga für mich so bedeutsam.“

Klaus R.C. Ciesielski

 

„Ich heiße Bernd und bin trockener Alkoholiker. Während der Zugehörigkeit zur Liga wurde mir klar, dass ich nicht alleine diese Alkoholprobleme hatte, - ich war nicht alleine. Ich entdeckte gemeinsame Interessen mit meiner Familie. Die Liga hat dazu beigetragen, dass ich vor zehn Jahren ein neues Leben anfing.“

Bernd Lochner

 

„Ich verdanke der Drogenliga und seinen Mitgliedern das Gefühl nie aufzugeben, so schwer es auch manchmal ist. Vor allen Dingen verdanke ich ihr das Kennenlernen einer Ehe mit einem Ehepartner der den Gefallen am Biergeschmack verlor aber einen Geschmack am Familienleben gefunden hat.“

Vera Lochner

 

„Das wichtigste in der Drogenliga ist für mich das „Miteinander“ und nicht das „Gegeneinander“. Wenn man das erkannt hat, ist es nicht mehr egal wo und mit wem man Fußball spielt. In neun Jahren Drogenligafußball habe ich viele Spieler kennengelernt, die mich durch ihre Persönlichkeit und durch ihre Entwicklung tief beeindruckt haben. Mir würde jeder fehlen, wenn ich nicht mehr dabei sein könnte.“

Uwe Schäfer

 

„Als flankierende Maßnahme zu meinem alkoholfreien Leben musste ich mir eine Aufgabe suchen, die meiner Interessenslage entspricht und wo ich unter Leuten bin, deren Probleme ähnlich gelagert sind.“

Paul Orzechowski

 

„Wichtig erschien mir, dass die Verknüpfung von sozialem Engagement und dem Hobby Fußball in der Drogenliga eine sinnvolle Alternative der Freizeitgestaltung

aufzeigt.

Fritz Lasarzewski

 

Um mich als Süchtiger in meiner augenblicklichen Situation selbst verstehen zu können, um Rückschlüsse auf meine Verhaltensweisen und das, was mich als Person ausmacht, sowie die Entwicklung die dazu geführt hat hinterfragen  bzw. ertragen zu können, brauche ich eine Basis: Deutlichkeit, Hilfe und Orientierung. Gesunde Beziehungen, Auseinandersetzungen mit mir selbst, meinen Mitmenschen und meiner Umwelt, Wärme, Geborgenheit und Verantwortung sind Befindlichkeiten, die ich zwar suche, aber nicht habe oder nur teilweise kenne. Drogentherapie heißt für mich immer zuerst Unterstützung zum nüchternen Leben, der

Sucht das nüchterne Denken entgegen zu setzen, selbständig und unabhängig zu werden, eine Basis zu erarbeiten um wirklich entscheiden zu können. In meiner Grenzenlosigkeit bin ich auf Eingrenzung angewiesen, deshalb benötige ich Unterstützung und Schutz in meiner persönlichen Entfaltung und nicht Helfer, die für mich meine Probleme lösen und oder für meine Versorgung zuständig sind. Für mich ist das wichtigste, die eigenen Kräfte zu mobilisieren, nicht abhängig zu sein, an sich selbst zu glauben und sich helfen zu lassen, um sich selbst helfen zu können.

Johannes Huber

 

Seit 1997 bin ich aktiv in der Drogenliga dabei und für mich bedeuten diese Jahre sehr viel.

Die Liga ist für mich ein wichtiger Bestandteil  meines Lebens geworden, ein Leben ohne Drogen und Gewalt. Ich lernte durch sie Verantwortung, nicht nur für mich, sondern auch für andere zu übernehmen. Ich lernte viele neue Freunde kennen, die dasselbe Suchtproblem haben wie ich.

Jeder einzelne würde mir fehlen, wenn ich nicht mehr dabei sein könnte!!!

In der Liga zählt das mit- und nicht das gegeneinander und das ist gut und richtig.

Steffen Resagk

 

Diese persönlichen Statements beinhalten die Grundgedanken der Drogenliga und bestätigen für uns gleichzeitig die Richtigkeit unseres eingeschlagenen Weges.

Wir wollen „alternative Spielbetriebe“ (Gemeinschaften), die helfen der Sucht, das „nüchterne Denken“ entgegen zu setzen.

Daher gelten für uns Suchtkranke, nach dem Spiel ist vor dem nächsten Spiel. Es gibt für uns Suchtkranke keine Abstinenzpause. Wir, Teil der Gemeinschaft, die suchtkrank sind, haben sich der Abstinenz verschrieben, das heißt wir nehmen keine Drogen. Die Abstinenz ist für uns Suchtkranke Voraussetzung zur Teilnahme am Spielbetrieb und wird von uns auch von jedem Suchtkranken, der teilnehmen möchte, erwartet. Wir haben für uns erkannt, dass wir mit Drogen nicht umgehen können und ein „cleanes“ und „trockenes“ Umfeld benötigen, welches die Basis bildet, wo wir uns wirklich frei entscheiden können.

Unter „Nüchternheit“ (Abstinenz) verstehen wir mehr als nur das Weglassen von Suchtmitteln. „Nüchternheit“ bedeutet für uns auch, aktiv zu werden, Verantwortung zu übernehmen, sich auseinanderzusetzen, bewusst gesund leben, Nähe zuzulassen, gleichberechtigt miteinander umzugehen.

Zur Umsetzung unserer Ideale haben wir die Drogenliga ins Leben gerufen, einen Verein gegründet und uns folgende Satzung bzw. Struktur gegeben:

 

Satzung

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

 

1.1

Der Name des Vereins lautet „Drogenliga“.

 

 

1.2

Sitz und Gerichtsstand ist Berlin

 

 

1.3

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

1.4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

 

 

 

 

§ 2 Zweck und Mittel

2.1

Der Zweck des Vereins ist es, von den Jugendlichen bis zu den Senioren sowohl vorbeugend als auch zur Nachsorge ehemals Alkohol- und Drogenabhängigen, Alkohol- und Drogengefährdeten, Nichtabhängigen und Abstinenten Stütze in einem suchtfreien Leben zu sein.

 

 

2.2

Zur Erfüllung des Zwecks wird angestrebt, in einer alkohol-, drogen- und gewaltfreien Atmosphäre insbesondere in den Sportarten Fußball, Schach, Tischtennis, Volleyball und Kegeln geordnete Spielbetriebe im Rahmen einer Meisterschaft durchzuführen und andere sportliche Veranstaltungen anzubieten. Das setzt insbesondere folgende Bedingungen voraus:

 

 

2.2.1

Alkohol und Drogen sind vor, während und nach den Veranstaltungen verboten. Zuwiderhandlungen können den Ausschluss zur Folge haben. Die Entscheidung darüber hat die Mitgliederversammlung.

 

 

2.2.2

Gewalttätigkeiten jeglicher Art und körperlich aggressives Spielen sind untersagt. Verstöße werden behandelt wie bei § 2.2.1

 

 

2.2.3

Für jede Sportart, in der ein regelmäßiger Spielbetrieb in Form einer Meisterschaft angeboten wird, wird eine eigene Abteilung gegründet. Über die Gründung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

2.2.4

Zur Durchführung der jeweiligen Spielbetriebe wird durch die Ligaversammlung der Abteilung eine Spielordnung erstellt, des Weiteren gelten die allgemein gültigen nationalen und internationalen Spielregeln und die drogenligaspezifischen Abänderungen.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

 

3.1

Die Drogenliga verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

3.2

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

 

3.3

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 

4.1

Mitglied kann werden, wer den Verein aktiv unterstützt bzw. durch Mitarbeit zur Erreichung seiner Ziele beiträgt.

 

 

4.1.1

Mitglieder können juristische Personen (Kollektivmitglieder) und natürliche Personen (Einzelmitglieder) werden.

 

 

4.2

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag mit 2/3 Mehrheit.

 

 

4.3

Die Mitgliedschaft endet:

 

 

a)

durch freiwillige Austrittserklärung

 

 

b)

durch Streichung von der Mitgliederliste

 

 

c)

mit dem Tod des Mitglieds

 

 

d)

durch Auflösung der juristischen Person

 

 

e)

durch Ausschluss

 

4.3.1

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand.

4.3.2

Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist.

4.3.3

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

 

 

4.4

Kollektivmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Teilnehmergebühren bzw. Startgelder für den Spielbetrieb oder anderen Veranstaltungen werden von den Ligaversammlungen festgelegt.

 

 

4.4.1

Einzelmitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

 

4.4.2

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30.06. des Kalenderjahres fällig. Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.

 

 

§ 5 Stimmrecht

 

 

5.1

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Kollektivmitglieder durch maximal zwei Delegierte.

 

 

5.2

Stimmberechtigt in der Ligaversammlung der jeweiligen Abteilung sind die Kollektivmitglieder durch maximal zwei Delegierte pro Mannschaft, die aktiv am Spielbetrieb teilnimmt.

 

 

5.2.1

 

Kollektivmitglieder, die am Spielbetrieb der jeweiligen Abteilung nur Einzelspieler gemeldet haben, sind durch maximal zwei Delegierte stimmberechtigt. Das Stimmrecht erlischt, wenn die gemeldeten Spieler nicht mehr aktiv am Spielbetrieb teilnehmen.

 

 

5.3

Stimmenhäufung ist nicht möglich. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.

 

 

5.4

Einzelmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

 

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV), die Ligaversammlung (LV), der Vorstand und die Revisoren.

 

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

 

7.1

Die MV wird durch den Vorstand einberufen:

 

 

 

a)

Im ersten Quartal eines Jahres findet die MV als Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen statt.

 

 

 

b)

Wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 

 

 

c)

Auf schriftlichen Antrag von ¼ der stimmberechtigten Kollektivmitglieder

 

 

7.2

Die MV ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung schriftlich mit Tagesordnung 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen ist.

 

 

7.2.1

Der Spielbetriebsobmann oder dessen Vertreter kann aufgrund eines Beschlusses der LV der jeweiligen Abteilung bis spätestens vier Wochen vor dem Tag der MV beim Vorstand schriftlich beantragen, dass bestimmte Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

 

7.3

Die MV ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.

 

 

7.3.1

Die MV fasst Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer in den Fällen, wo die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit der Folge, dass sich Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen als Nein-Stimmen auswirken.

 

 

7.4

Über die MV ist ein Protokoll zu erstellen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

 

 

7.5

Aufgaben der MV sind:

 

 

 

a)

Die MV wählt und entlastet den Vorstand.

 

 

b)

Die MV wählt die Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.

 

 

c)

Der MV bleibt es bei Bedarf vorbehalten:

- für den Bereich der Verhandlungen mit Behörden, Institutionen und
 dergleichen einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einzusetzen.

- Ausschüsse oder Gremien zu berufen, die vereinsübergreifende
 Funktionen ausüben. (z.B. Öffentlichkeitsarbeit)

 

 

d)

Die MV entscheidet über Ziele, Aufgaben, Mittel und Strukturen des Vereins.

 

 

e)

Genehmigung des Haushaltsplans und des Arbeitskonzepts.

 

 

f)

Festsetzung des Mitgliedbeitrages für Kollektivmitglieder und des Mitgliedbeitrages für Einzelmitglieder

 

 

g)

Die MV entscheidet über die Gründung neuer Abteilungen

 

 

 

 

§ 8 Die Ligaversammlung

 

 

8.1

Die LV findet für jede Abteilung monatlich statt.

 

 

8.1.1

Der Termin wird jeweils durch Aushang in der Geschäftsstelle bekannt-gegeben.

 

 

8.2

Die LV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, die an dem Spielbetrieb der jeweiligen Abteilung teilnehmen, vertreten sind.

 

 

8.2.1

Die LV fasst Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder mit der Folge, dass sich Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen als Nein-Stimmen auswirken.

 

 

8.3

Über die LV ist ein Protokoll zu erstellen, dass vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Vereinsvorstand erhält umgehend die Erstanfertigung des Protokolls.

 

 

8.4

Durch die LV jeder Abteilung werden im Dezember eines jeden Jahres für die jeweilige Abteilung ein Spielbetriebsobmann und ein Spielbetriebsobmann-Vertreter gewählt.

 

 

8.4.1

Des Weiteren benennt jede Abteilung durch die Wahl eines Kandidaten für das ihr gemäß § 9.1.1 zugedachte Amt im Vereinsvorstand.

 

 

8.4.2

Die LV jeder Abteilung hat außerdem die Möglichkeit durch Wahl, Kandidaten für die Ämter der ersten drei Vorstandsvorsitzenden  zu benennen.

 

 

8.4.3

Der Spielbetriebsobmann oder dessen Vertreter müssen das Ergebnis der Spielbetriebsobmannwahl, den Kandidaten für das Amt der Abteilung im Vereinsvorstand und evtl. Kandidaten für die Ämter der ersten drei Vereinsvorsitzenden dem Vereinsvorstand innerhalb von einer Woche nach Wahl, jedoch mindestens vier Wochen vor der MV schriftlich bekannt geben

 

 

8.5

Aufgaben der LV sind insbesondere:

 

 

 

a)

Die LV der jeweiligen Abteilung regelt alle Angelegenheiten ihres Spielbetriebes.

 

 

 

b)

 

Festlegung von Startgeldern und Teilnehmergebühren

 

 

 

c)

Erstellen einer Spielordnung für den Spielbetrieb der jeweiligen Abteilung.

 

 

 

d)

Erledigung aller anfallenden verwaltungsmäßigem Aufgaben der jeweiligen Abteilung

 

 

 

e)

Erstellen eines Jahresberichtes (Sach-/Kassenbericht) für die jeweilige Abteilung.

 

 

 

f)

Mitarbeit beim Erstellen des Haushaltsplans und des Arbeitskonzepts

 

 

 

g)

Mitarbeit bei der Aufstellung der Tagesordnung der MV gemäß § 7.2.1

 

 

 

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

 

9.1

Der Vorstand besteht mindestens aus:

 

 

 

dem 1. Vorsitzenden

 

dem 2. Vorsitzenden

 

dem 3. Vorsitzenden

 

 

9.1.1

Der Vorstand erweitert sich pro Abteilung um ein weiteres Mitglied, das die Abteilung im Vorstand vertritt.

 

 

9.1.2

Der Kandidat für das Amt im Vereinsvorstand wird von der LV der jeweiligen Abteilung dem Vorstand durch den Spielbetriebsobmann oder dessen Vertreter vier Wochen vor der MV schriftlich bekannt gegeben.

 

 

9.1.3

Erhält der Kandidat der jeweiligen Abteilung keine gültige Mehrheit, können durch den Spielbetriebsobmann oder dessen Vertreter  der Abteilung andere Kandidaten vorgeschlagen werden. Erhalten auch andere Kandidaten keine gültige Mehrheit, oder eine Abteilung hat der MV seinen Kandidaten nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben (§ 9.1.2), so bleibt das der jeweiligen Abteilung zugedachte Amt unbesetzt.

 

 

9.2

Alle Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Hauptamtlich für den Verein tätige Mitarbeiter dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

 

9.3

Der Vorstand wird von der MV im ersten Quartal eines jeden Jahres mit absoluter Mehrheit  der erschienenen Mitglieder, mit der Folge, dass sich Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen als Nein-Stimmen auswirken, gewählt. Ab dem dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.

 

 

9.4

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne von § 26 BGB. Es sind nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende amtiert als Schriftführer. Der 3. Vorsitzende verwaltet die Kasse des Vereins.

 

 

9.5

Die Amtsperiode des jeweiligen Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes durch die MV.

 

 

9.5.1

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die MV innerhalb von vier Wochen ein Mitglied oder einen Delegierten zum Nachfolger, der dann bis zum Ende der Wahlperiode amtiert.

 

 

9.6

Der Vorstand ist ausführendes Organ der MV und LV. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV und LV gebunden. Der Vorstand hat zwischen der MV und LV vorläufige Entscheidungsbefugnis. Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der Bestätigung der MV oder der LV.

 

 

9.7

Der Vorstand ist vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandmitgliedes schriftlich mit vorläufiger Tagesordnung und mit einer Frist von drei Tagen einzuberufen.

 

 

9.8

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorstand ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

9.8.1

Der Vorstand entscheidet mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder mit der Folge, dass sich Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen als Nein-Stimmen auswirken.

 

 

9.9

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

 

9.10

Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

 

 

 

a)

Einberufen der MV.

 

 

b)

Gesetzliche Vertretung gemäß § 26 BGB.

 

 

c)

Kontakte mit Behörden und anderen Institutionen.

 

 

d)

Ausführung der Beschlüsse der MV und LV.

 

 

e)

Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr und eine Arbeitskonzeptes, Buchführung, Aktenführung, Erstellen eines Jahresberichtes (Sach- und Kassenbericht).

 

 

f)

Bindeglied zwischen den einzelnen Organen und Ausschüssen des Vereins.

 

 

 

§ 10 Wählbarkeit

 

 

10.1

Wählbar sind sowohl die Delegierten als auch die Einzelmitglieder.

 

 

10.2

Ein Einzelmitglied erhält durch die Wahl in den Vorstand oder in eine andere Funktion kein Stimmrecht in der MV und der LV.

 

 

10.3

Ein Vorstandsmitglied, das aus dem Vorstand ausgeschieden ist, unabhängig vom Grund, ist erst nach Ablauf der folgenden Wahlperiode wieder wählbar.

 

 

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

 

 

11.1

 

Über schriftlich dem Vorstand einzureichende Anträge entscheidet die MV mit 2/3 Mehrheit.

 

 

11.1.1

Satzungsänderungen betreffs § 2 „Zweck des Vereins“ bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der anwesenden Mitglieder.

 

 

11.2

Die Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zu MV im Wortlaut zugegangen sein.

 

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

 

12.1

Die Auflösung des Vereins kann nur von der MV vorgenommen werden. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 

12.1.1

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur MV gefasst werden.

 

 

12.2

Die MV hat zwei Liquidatoren zu wählen.

 

 

12.3

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen bei bestehender Mitgliedschaft an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V. Ansonsten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

 

12.4

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

 

Postanschrift

Drogenliga e.V.

Treuenbrietzener.16

13439 Berlin

Kontakt

Rufen Sie einfach an

030-43554704 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Empfehlen Sie diese Seite auf:

Druckversion | Sitemap
© Drogenliga e.V.